Landratswahlen



Landräte stehen den Kreistagen sowie der Verwaltung der Landkreise vor, werden aber unabhängig der Kreistagswahlen direkt von der Bevölkerung gewählt. Ausgenommen davon sind kreisfreie Städte, in denen der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin diese Aufgaben wahrnimmt.

Landratswahlen: gewählt wird der Landrat oder die Landrätin als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende des Kreistages

Dauer der Wahlperiode: 6 Jahre

Wahlsystem: Mehrheitswahl

Stimmenanzahl: 1 pro Wähler oder Wählerin

Wählen dürfen: mit Wohnsitz im Landkreis seit mindestens 3 Monaten und im Alter von mindestens 16 Jahren

Wählbar sind: deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie EU-Bürger und EU-Bürgerinnen, die das 21. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllen

Wer darf wählen und
wer wird gewählt?


Der Landrat oder die Landrätin ist Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende des Kreistags und Leiter oder Leiterin der Kreisverwaltung. Er oder sie vertritt den Landkreis und ist verbeamtet auf Zeit. Da der Landrat oder die Landrätin direkt von der Bevölkerung gewählt wird, kommt ihm oder ihr ein erhebliches politisches Gewicht zu. Obwohl er oder sie in erster Linie ausführendes Organ der Beschlüsse des Kreistages ist, kann der Landrat oder die Landrätin die Geschicke des Landkreises stark beeinflussen, sofern seine oder ihre politischen Ziele auf eine Mehrheit im Kreistag stoßen. Kurzfristig stehen ihm oder ihr auch Eilentscheidungsbefugnisse zu. Landrätinnen und Landräte vertreten ihren Kreis und dessen Interessen nach außen, etwa gegenüber den Organen des Bundes. Zudem kommt ihnen eine zentrale Rolle in der Katastrophenabwehr zu. 

Wählen dürfen alle Deutschen und EU-Bürger und EU-Bürgerinnen im Alter von mindestens 16 Jahren und mit Wohnsitz im Landkreis seit mindestens 3 Monaten.

Wie wird
gewählt?

Der Landrat oder die Landrätin wird direkt von den Bürgern und Bürgerinnen eines Landkreises per Mehrheitswahl für 6 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen erhält oder im zweiten Wahlgang (Stichwahl) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Mindestalter der Kandidaten und Kandidatinnen liegt bei 21 Jahren, das Höchstalter bei 65 Jahren.